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Benutzungs- und Entgeltsatzung für das Dorfgemeinschaftshaus Dornswalde

 

I. Benutzung

 

§ 1 Allgemeines

 

  • (1)  Das Dorfgemeinschaftshaus Dornswalde kann Vereinen, Verbänden, Parteien, Institutionen und Vereinigungen für Veranstaltungen sowie Privaten Personen      zur Nutzung überlassen werden. Die Räume dürfen nicht zu gewerblichen und nur für verfassungskonforme Zwecke überlassen werden.

  • Der Gemeinschaftsraum ist für max. 60 Personen (Sitzplätze) ausgelegt.

  • (2)  Ein Rechtsanspruch auf Überlassung des Dorfgemeinschaftshauses und seiner Außenanlagen besteht nicht. Die vom Verein Dorfgemeinschaft Dornswalde e.V. für das Dorfgemeinschaftshaus Verantwortlichen legen im Einzelfall fest, ob und welchen Benutzern das Objekt zur Verfügung gestellt werden kann. Grundlage dafür sind Art und Umfang der beabsichtigten Nutzung. Dem Nutzer können für die Durchführung der Veranstaltung bestimmte Auflagen erteilt werden.

  • (3)  Der Nutzer darf die ihm zur Verfügung gestellten Räume weder Dritten überlassen noch Dritte an der Nutzung beteiligen.

  • (4) Die Überlassung der Räume im Sinne Abs. 1 setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Er sollte spätestens 14 Tage vor Nutzungsbeginn den für das Dorfgemeinschaftshaus Verantwortlichen zugegangen sein. Der Antrag muss Angaben über den Nutzungszweck,  Beginn und Dauer derNutzung, vorgesehene Personenzahl etc. enthalten.

 

§ 2 Benutzung

  • (1) Es wird ein schriftlicher Vertrag zur Nutzung zwischen dem Verein Dorfgemeinschaf Dornswalde e.V. als Überlasser und dem Nutzer abgeschlossen. Die Schlüssel für das Ojekt sind bei den für das Dorfgemeinschaftshaus Verantwortlichen abzuholen.

  • (2)   Das Objekt, seine Einrichtung und die Außenanlagen sind pfleglich zu behandeln und nach Gebrauch in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie überlassen worden sind.

  • (3)   Das Einschlagen von Nägeln, Haken sowie das Bekleben von Böden, Wänden, Decken oder Einrichtungsgegenständen ist nicht statthaft.

  • (4)   Für die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses wird grundsätzlich eine Reinigungspauschale in Höhe von 20,-Euro erhoben. Ist durch die Nutzung der Räume eine besondere Reinigung oder Instandsetzung erforderlich, wird diese vom Überlasser auf Kosten des Nutzers veranlasst.

  • (5)   Die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses und seiner Außenanlagen ist nur möglich, wenn alle bau-, feuer- und sicherheitsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

  • (6)   Bei Ausschank von alkoholischen Getränken sind die Vorschriften des Gaststättengesetzes und des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit zu beachten.

  • (7)   Der Nutzer ist verpflichtet, Veranstaltungen und einzelne Darbietungen, soweit dies erforderlich und gesetzlich vorgeschrieben ist, bei den zuständigen Behörden und der GEMA anzumelden und sich notwendige Genehmigungen rechtzeitig zu beschaffen.

  • (8)   Während der Nutzungsdauer muss der Nutzer oder ein von ihm benannter Verantwortlicher anwesend sein.

  • (9)   Der Nutzer hat bei Erfordernis für einen Ordnungsdienst zu sorgen. Die Belegung des Objekts über die zugelassene Personenzahl ist nicht gestattet.

  • (10) Eine Lärmbelästigung gegenüber Nachbarn ist vom Nutzer zu vermeiden.

  • (11) Im Gebäude ist das Rauchen verboten.

  • (12) Tiere jeglicher Art sind im Gebäude nicht erwünscht.

 

 

 

§ 3 Haftung des Nutzers

 

Der Nutzer haftet für alle durch den Veranstalter, dessen Beauftragte, Gäste oder sonstige Dritte in Zusammenhang mit der Veranstaltung auf dem Grundstück des Dorfgemeinschaftshauses verursachten Personen- und Sachschäden und befreit den Verein Dorfgemeinschaft Dornswalde e.V. von allen Schadensersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können. Der Nutzer hat sich gegen Haftpflicht ausreichend zu versichern.

 

II. Entgelt

 

§ 4 Entgelterhebung und -schuldner

 

Für die Überlassung des Dorfgemeinschaftshauses und seiner Außenanlagen gemäß § 1 Abs. 1 erhebt der Verein Dorfgemeinschaft Dornswalde e.V. ein Entgelt. Entgeltschuldner ist der Nutzer gemäß Vertrag zur Nutzung.

 

§ 5 Fälligkeit

 

Das Nutzungsentgelt ist am Tage der Schlüsselübergabe vom Überlasser an den Nutzer bar zu entrichten oder bis drei Tage vor Nutzungsbeginn eingehend auf das Konto des Überlassers zu überweisen.

 

§ 6 Entgelt

 

Für die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses beträgt das Entgelt für:

 

· Kurzzeitmiete (stundenweise)     15,- €,- , ermäßigt 10,-€ pro angefangene Stunde

· Tagesmiete (bis 24 Stunden)        80,-€,- , ermäßigt 50,-€ pro angefangenen Tag

· Langzeitmiete (25-48 Stunden)  110,-€ ,ermäßigt 75,-€ z.B. von Freitagabend bis Sonntagabend

· jeden weiteren angefangenen Tag 20,-€ , ermäßigt 15,-€

· jeweils zzgl. 20 Euro einmalige Reinigungspauschale

 

Mitgliedern des Vereins Dorfgemeinschaft Dornswalde e.V. und Mitgliedern der Ortswehr Dornswalde wird einmal pro Kalenderjahr der ermäßigte Satz berechnet.

Mitglieder des Vereins Dorfgemeinschaft Dornswalde e.V. können von der Zahlung der Reinigungspauschale befreit werden.

 

§ 7 Inkrafttreten

 

Diese Benutzungs- und Entgeltsatzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.08.2017 zum 01.09. 2017 in Kraft.

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